Johannes Giesinger beschäftigt sich in seiner Monographie, in der Gedanken zusammengeführt werden, die zuvor in Aufsatzform veröffentlicht wurden, mit drei Fragen, die seiner Meinung nach eng zusammenhängen und daher auch zusammenhängend beantwortet werden müssen: (1) Welchen „moralischen Status“ haben Kinder, die normalerweise nicht als autonome und in vollem Umfang rational handelnde Personen betrachtet werden? (2) Was versteht man unter den Begriffen „Kind“ und „Kindheit“ und was unterscheidet Kinder von Erwachsenen? (3) Wie kann das, was Erwachsene in Bezug auf Kinder tun, also insbesondere ihr erzieherisches Handeln, gerechtfertigt werden?
Zweifellos ist die Thematik, die Giesinger behandelt, von großer Bedeutung; denn es ist keineswegs klar, wie die Frage nach dem moralischen Status von Kindern beantwortet werden kann. Wir behandeln Kinder anders als Tiere, aber auch nicht so wie Erwachsene. Sie sind Menschen, werden aber von Erwachsenen bevormundet. Welcher moralische Status kommt ihnen daher zu? Giesinger stellt damit zugleich eine Frage, die der Frage danach, was legitimerweise als Erziehung zu gelten hat, vorgeschaltet ist: Ist Erziehung gerechtfertigt? Das Werk von Giesinger bereichert somit den normativen Diskurs in der Erziehungswissenschaft um eine interessante und diskussionswürdige Begründungsstrategie. Das Buch ist anregend geschrieben und zeigt, wie fruchtbar die Bezugnahme auf die durch den analytischen Stil des Philosophierens geprägte angelsächsische Moralphilosophie ist.
Die Antworten, die Giesinger auf die oben genannten drei Fragen entwickelt, lassen sich vielleicht wie folgt skizzieren: Kinder verfügen noch nicht über ein vollständig entwickeltes Selbst, sind physisch schwach und haben nur begrenzte kognitive Fähigkeiten. Zugleich sind sie bildungs- und lernfähig und besonders verletzlich hinsichtlich ihrer Interessen, nicht aber hinsichtlich ihrer Autonomie. Letzteres berechtigt Erwachsene zu erzieherischen Eingriffen, die Giesinger als „paternalistische“ Handlungen betrachtet, also als Handlungen, welche im Interesse des Adressaten geschehen und ohne seine Zustimmung erfolgen. Zu solchen Handlungen sind Erwachsene nicht nur berechtigt, sondern aufgrund der besonderen Interessenverletzlichkeit der Kinder auch verpflichtet. Diese Berechtigung und Verpflichtung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Erwachsene, aufgrund des faktischen Vorrangs familiärer Erziehung in unserer Gesellschaft insbesondere aber auf die leiblichen Eltern. Diese entscheiden stellvertretend für ihre Kinder, welche jedoch „beratend“ an den Entscheidungsfindungsprozessen teilnehmen dürfen und sollen. Kinder sind, so Giesinger, Personen mit einem besonderen moralischen Status und das berechtigt und verpflichtet uns Erwachsene, sie auch wie Kinder zu behandeln, also zu bevormunden.
Die Antworten, die Giesinger im Zuge seiner Ausführungen entwickelt, und die Schlussfolgerungen, die er aus ihnen hinsichtlich der Rechte und Pflichten von Kindern und Erwachsenen und hinsichtlich des Erziehungsstils zieht, widersprechen Positionen, welche die moralische Gleichheit von Kindern und Erwachsenen unterstellen. Sie entsprechen hingegen weit verbreiteten Haltungen und sind folglich nicht überraschend. Umso interessanter ist die Frage, ob es ihm gelungen ist, sie auf überzeugende Weise zu rechtfertigen.
Mit Blick auf die drei Fragen, die Giesinger abhandelt, wäre es unter systematischen Gesichtspunkten naheliegend gewesen, wenn die Klärung der Frage, was Kinder sind, seine Untersuchung einleiten würde. Entsprechende Überlegungen wurden jedoch von ihm in andere Argumentationsgänge eingebettet: So findet sich ein Stück Entwicklungspsychologie des Kindes in einem Abschnitt über „Handeln als Kommunikation“ (34ff.) und die Frage, ob Kinder und Erwachsene hinreichend klar voneinander unterschieden werden können, wird im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der skeptischen Position Nemitz’ im Kapitel 3, „Erwachsene und Kinder“, abgehandelt, also nachdem bereits feststeht, welchen moralischen Status Giesinger Kindern zuspricht und warum er Erziehungspaternalismus für gerechtfertigt hält. Dies ist verwunderlich, da die Klärung der Frage, was Kinder von Erwachsenen faktisch unterscheidet, eine gute Grundlage für die Klärung der Frage abgäbe, ob sich aus faktischen Unterschieden auch Differenzen hinsichtlich des „moralischen Status“ von Kindern ergeben und ob solche Differenzen durch vorliegende Ethikkonzeptionen angemessen berücksichtigt werden.
Nach Giesinger ist Kindheit eine Vorstufe zum Erwachsenenalter in zeitlicher, kognitiver und körperlicher Hinsicht. Kinder sind „potenzielle Erwachsene“ (151). Wenn er vom „moralischen Status“ von Kindern spricht, dann interessiert ihn in erster Linie, ob Kinder wie erwachsene Menschen zu behandeln sind oder ob es eine normativ gerechtfertigte Grundlage für ihre faktische Unterordnung unter Erwachsene gibt. Diese Grundlage sieht er vor allem in ihrer nicht voll entwickelten Fähigkeit zu rationalem Handeln. Die dazugehörige Argumentation entwickelt er im ersten Kapitel des Buches, in dem vier Formen von Verletzlichkeit unterschieden werden. Nachdem er im ersten Abschnitt über Interessen-Verletzlichkeit der Vertragstheorie von Hobbes und Rawls sowie dem Konsequenzialismus eine Absage erteilt hat, formuliert er im zweiten Abschnitt unter der Überschrift „moralische Verletzlichkeit“ seinen „moraltheoretischen Grundgedanken“, in den folgende Überlegungen eingehen:
(1) Er unterscheidet (mit Strawson) zwischen einer „objektiven“ und einer „reaktiven“ Haltung gegenüber Personen. Letztere Haltung ist charakteristisch für menschliche Beziehungen, bei denen die Beteiligten einander nicht als Objekte betrachten, sondern als Subjekte. Sie können einander ihr Handeln übel nehmen und füreinander Dankbarkeit empfinden. Interessenverletzlichkeit allein drückt daher die spezifische Verletzbarkeit, die typisch für menschliche Beziehungen ist, nicht aus.
(2) Handeln ist eine Form von Kommunikation. Wer Handlungen versteht, versteht den Grund des Handelns und das impliziert, den anderen als intentionalen Akteur wahrzunehmen, der für sein Handeln einen Grund hat. Da eine Handlung folglich den Grund, der sie motiviert, zum Ausdruck bringt, ist eine Handlung immer mit einer „moralischen Botschaft“ an den Adressaten der Handlung verknüpft.
(3) Insofern der Adressat einer Handlung über „Selbstachtung“ verfügt, ist er durch die Botschaft einer Handlung moralisch verletzbar. Über Selbstachtung verfügen Personen, die sich selbst wertschätzen und Selbstbewusstsein haben.
(4) Selbstachtung entwickelt sich in Auseinandersetzung mit dem, was andere intentionale Akteure einem gegenüber tun und welche Haltungen sie dabei zum Ausdruck bringen (nach Tomasello, dessen Überlegungen sehr an Überlegungen G. H. Meads zu interaktiven Prozessen der Identitätsgenese erinnern).
(5) Personen, die moralisch verletzbar sind, verdienen moralische Wertschätzung. Diese wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass ihre (legitimen) Interessen Berücksichtigung finden (59).
Ich möchte einige systematische Einwände gegen diese Position formulieren:
(1) Offenkundig ist Giesingers moraltheoretischer Grundgedanke konsequenzialistisch; denn die Verletzung der Selbstachtung des Adressaten einer Handlung wird durch die Botschaft, die sie transportiert, herbeigeführt. Giesingers Absage an den Konsequenzialismus kann sich daher allenfalls gegen eine enge Auslegung menschlicher Interessen richten.
(2) Ein Tun ist nach Giesinger verwerflich, wenn es die Selbstachtung des anderen beschädigt. Die spannende Frage ist daher: Wie kann eine Person eine andere in ihrer Selbstachtung beschädigen? Welche Wirkungen werden da durch welche Ursachen und auf welche Weise (etwa kausal?) hervorgerufen? Giesingers Beispiel von der Frau, die durch einen ehemaligen Mitarbeiter dadurch geschädigt wird, dass er einen Stein auf sie rollen lässt, kann dies nicht plausibilisieren: Wenn die Frau den Mann entlassen hat, weil sie ihn nicht geschätzt hat, dann wird sie durch dessen Verhalten in ihrer Haltung nur bestätigt und in ihrer Selbstachtung nicht gefährdet.
(3) Nicht alle Handlungen, die auf Wirkungen hinsichtlich anderer Personen abzielen, sind kommunikative Handlungen. In Giesingers Beispiel versteckt sich der Mann, der sich für seine Entlassung rächen möchte, vor der Frau. Da ist keine „Botschaft“ (allenfalls in einem völlig entleerten Sinne) an die Frau enthalten; denn die Adressatin müsste ja aufgrund struktureller Merkmale des Tuns des Mannes in der Lage sein, den Inhalt seiner Botschaft zu identifizieren; und dies müsste vom Mann genau so gewollt sein (folgt man der Bedeutungstheorie von Grice).
(4) Giesinger betrachtet Handlungen als durch rationale Gründe motiviert. Rosalind Hursthouse [1] hat anhand einer Reihe von Beispielen gezeigt, dass es Handlungen gibt, bei denen die Frage, welche Absichten mit ihnen verfolgt werden bzw. welche Wünsche und Überzeugungen sie motivierten, ins Leere geht.
(5) Eine Person, die z.B. eine andere Person durch einen Diebstahl schädigt, erzeugt nicht nur einen materiellen Schaden, sondern erzeugt Ängste und das Gefühl von Unsicherheit bei der betroffenen Person (Indikatoren für Verletzungen der Selbstachtung) und vielleicht noch einiges mehr. Doch diese über den materiellen Schaden hinausgehenden Beeinträchtigungen können als Verletzungen weiterer Interessen der Betroffenen betrachtet werden, die das Wohlergehen der betroffenen Person beeinträchtigen. Man kann daher die Frage stellen, wodurch moralische Verletzlichkeit von Interessenverletzlichkeit unterschieden werden kann und ob das Interesse an Selbstachtung nicht ein Interesse neben anderen ist. – Aufgrund dieser Einwände halte ich Giesingers „moraltheoretischen Grundgedanken“ für nicht hinreichend begründet.
Von zentraler Bedeutung für seine Rechtfertigung paternalistischer Erziehung sind Giesingers Überlegungen im dritten Abschnitt des ersten Kapitels: Da Kinder nicht in der Lage sind, innere motivationale Konflikte aufzulösen, verfügen sie noch nicht über einen stabilen Willen, der ihre Handlungen motiviert. Da sie in diesem Sinne nicht autonom sind, sind sie durch paternalistische Einflüsse in ihrer Autonomie nicht verletzbar. Giesingers Differenzierung zwischen moralischer und Autonomie-Verletzlichkeit dient also dazu, Kinder als moralisch gleichwertig anzusehen und zugleich paternalistische Eingriffe für zulässig zu halten. Was er unter Paternalismus versteht, wird eher beiläufig im zweiten Kapitel geklärt: Paternalismus liege vor, wenn eine Person A ohne Zustimmung einer anderen Person B stellvertretend für diese handelt oder entscheidet, also in die Autonomiedomäne von B eingreift (91). Auf der Grundlage dieser Formulierung lässt sich jedoch ein einfacher Einwand gegen Giesingers Position formulieren: Wenn ein Kind noch gar nicht über Autonomie verfügt, dann ist es auch nicht möglich, in seine Autonomiedomäne einzugreifen und ihm gegenüber paternalistisch zu handeln. Erziehungsakte, welche das Kind zu bestimmen suchen, was es tun soll, fallen demnach nicht unter den Begriff des Paternalismus und können folglich nicht durch eine Rechtfertigung von Paternalismus legitimiert werden. – Von diesem Einwand unberührt ist jedoch der wichtige Gedanke, dass in den Hinsichten, in denen eine Person nicht autonom ist, ihre Autonomie auch nicht verletzt werden kann.
Dieser Einwand kann um einen weiteren ergänzt werden, der das von Giesinger verfolgte Projekt als Ganzes betrifft: Es stellt sich die Frage, was er eigentlich rechtfertigen möchte. Es ist keineswegs klar, ob er die generelle Bevormundung von Kindern im Auge hat, also den strukturellen Statusunterschied zwischen Kindern und Erwachsenen rechtfertigen möchte. Dies wäre jedenfalls ein anderes Projekt als der Versuch zu zeigen, wie einzelne Erziehungshandlungen eines bestimmten Typs (nämlich solche, mit denen das von ihnen betroffene Kind, nicht einverstanden ist) gerechtfertigt werden können. Für die erstgenannte Interpretation spricht, dass Giesinger an der Klärung des moralischen Status von Kindern interessiert ist, für die zuvor genannte, dass er Erziehungsakte rechtfertigen möchte. In beiden Fällen hätte aber Giesingers Argumentation mit Blick auf Erziehung einen Defekt: Die Rechtfertigung bestimmter Typen paternalistischer bzw. bevormundender Handlungen impliziert keine Rechtfertigung von Erziehung, weil es Erziehungshandlungen gibt, denen das Kind aus freien Stücken zustimmt (oder sogar, wie z.B. einer Verdoppelung des Taschengeldes, zuvor eingefordert hat) und es paternalistische Akte gibt, die keine Erziehung sind (z.B. die Festlegung, dass das Kind beim Umzug der Familie mitkommt).
Für Giesinger sind Kinder nicht-autonome Personen, weil sie noch nicht über eine kohärente Identität verfügen. Dagegen ließe sich einwenden, dass wir einer heranwachsenden Person gewöhnlich in feinen Abstufungen Autonomie zu- bzw. absprechen, indem wir Handlungsbereiche und Aspekte ihrer Person, in denen sie über Autonomie verfügt, von solchen unterscheiden, in denen sie keine Autonomie hat: Je umfassender das Wissen des Heranwachsenden über sich und die Welt ist und je mehr er das, was er wünscht und tut, einer rationalen Überprüfung unterziehen kann, um so autonomer ist er. Aus dieser Perspektive sind auch Kinder autonomieverletzlich – und zwar in den Bereichen, in denen sie bereits rational entscheidungsfähig sind. Ein Grundschulkind, das sich gemeinsam mit seinen Eltern über mehrere weiterführende Schulen am Orte informiert hat, ist durchaus in der Lage, eine rationale Entscheidung hinsichtlich seiner zukünftigen Bildungsstätte zu fällen. Seine Meinung zu übergehen wäre in der Tat ein kaum zu rechtfertigender Paternalismus und keineswegs bloß das Übergehen einer beratenden Stimme, wie Giesingers Konzept eines „partizipativen Paternalismus“ nahelegt (140ff.).
Auf eine systematische Darstellung von Giesingers Ausführungen zu „Bildungsverletzlichkeit“ und seiner Ausführungen im zweiten und dritten Kapitel zu „Paternalismus und Erziehung“ bzw. zu „Erwachsenen und Kindern“ möchte ich hier verzichten, weil bereits jetzt deutlich geworden sein dürfte, dass sein Rechtfertigungsversuch paternalistischer Erziehung in zentralen Aspekten defekt ist. Um überzeugen zu können, hat er seine Überlegungen zu unsystematisch und auf einer zu schwachen Grundlage hinsichtlich zentraler Begrifflichkeiten (Handeln, Kommunikation, Autonomie, Kind und Kindheit) entwickelt.
Im abschließenden vierten Kapitel verlässt Giesinger die drei eingangs gestellten Fragen und versucht zu klären, wie es um die elterliche Verantwortung und die Rechte der Kinder bestellt ist. Auch hier – wie bereits im ganzen Buch – ist ein Mangel an Systematik bemerkbar. Es ist seltsam, dass zunächst nach dem Charakter elterlicher Verantwortung gefragt wird und danach, welche Personen diese Verantwortung zu übernehmen haben. Nicht ganz überraschend fällt schließlich die Wahl auf die biologischen Eltern, weil diese mit ihren Kindern durch ein „biologisches Band“ verknüpft seien. Diese recht unspektakuläre Antwort ist jedoch problematischer als es auf den ersten Blick erscheint; denn Giesinger schreibt auf Seite 178, Überlegungen von David Archard folgend, dass Eltern nur dann legitimiert seien, über ihr Kind zu verfügen, wenn sie der elterlichen Verantwortung gerecht werden könnten (dafür ließen sich, nach LaFollette, „minimale Standards“ formulieren). Weder daraus, dass die Kinder von den Eltern in die Welt gesetzt wurden, noch daraus, dass sie mit ihren Kindern zusammenleben wollen, ergebe sich ein Anspruch auf das Kind (an dieser Stelle mengt Giesinger in die Frage nach dem Rechtsstatus von Eltern die Frage nach der Legitimität ihrer Handlungen hinein, indem er ergänzt, dass Eltern nur dadurch in ihrem elterlichen Handeln legitimiert seien, wenn sie ihrer elterlichen Verantwortung gerecht werden würden). Den naheliegenden Schluss, dass die Kinder denjenigen Personen zu übergeben seien, die am besten für ihr Wohl sorgen können, zieht Giesinger jedoch nicht, sondern führt an, dass „gute Gründe“ dafür sprächen, dass diese Personen die biologischen Eltern seien, weil es im Interesse der Kinder und der Eltern liege, das biologische Band zwischen ihnen nicht zu zerreißen (179).
Während Giesinger zuvor den Eltern die Verpflichtung zur Erziehung ihrer Kinder zugesprochen hat, weil sie nun mal für die Folgen ihres Tuns verantwortlich sind, spielt dieses Kriterium bei der Frage, ob die Eltern auch berechtigt sind, ihre Kinder zu erziehen, keine Rolle mehr. Seltsam ist, dass bei der Diskussion der Frage, wer erziehen darf, zwar das Wohl des Kindes Berücksichtigung findet, nicht aber das (natürliche) Interesse der Eltern, mit ihren Kindern zusammenleben zu wollen. Dem „Vorrecht“ der biologischen Eltern auf ihre Kinder ist also das Kriterium der Eignung zur Erziehung übergeordnet. Hier bewegt sich Giesinger auf dünnem Eis; denn warum sollte sich eine bildungseifrige Gesellschaft mit der Definition von „Minimalstandards“ begnügen und nicht dem Trend der Zeit folgend auf die Einhaltung von „Regelstandards“ oder gar von „Optimalstandards“ seitens der Eltern bestehen?
Trotz der in dieser Rezension in den Mittelpunkt gerückten Schwächen des Werks kann ich denjenigen, welche an einer Diskussion der von Giesinger aufgeworfenen Fragen interessiert sind, die Lektüre des Buches nur empfehlen. Um eine „leicht lesbare Einführung in die Ethik pädagogischen Handelns“, wie der Klappentext behauptet, handelt es sich jedoch schon allein aufgrund der mangelnden Systematik und Übersichtlichkeit seiner Argumente nicht.
[1] Vgl. Hursthouse, R.: „Arationale Handlungen“. In: Stoecker, R. (Hrsg.): Handlungen und Handlungsgründe. Paderborn: Mentis 2002.
EWR 7 (2008), Nr. 1 (Januar/Februar)
Autonomie und Verletzlichkeit
Der moralische Status von Kindern und die Rechtfertigung von Erziehung
Bielefeld: transcript 2007
(215 S.; ISBN 3-89942-795-5; 23,80 EUR)
Robert Kreitz (Göttingen)
Zur Zitierweise der Rezension:
Robert Kreitz: Rezension von: Giesinger, Johannes: Autonomie und Verletzlichkeit, Der moralische Status von Kindern und die Rechtfertigung von Erziehung. Bielefeld: transcript 2007. In: EWR 7 (2008), Nr. 1 (Veröffentlicht am 06.02.2008), URL: http://klinkhardt.de/ewr/89942795.html
Robert Kreitz: Rezension von: Giesinger, Johannes: Autonomie und Verletzlichkeit, Der moralische Status von Kindern und die Rechtfertigung von Erziehung. Bielefeld: transcript 2007. In: EWR 7 (2008), Nr. 1 (Veröffentlicht am 06.02.2008), URL: http://klinkhardt.de/ewr/89942795.html